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§ 84 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 84

(1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen.

(2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.

(3) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:

  1. 1. Navigation,
  2. 2. Geographie,
  3. 3. Meteorologie,
  4. 4. Luftrecht.

(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

(5) Wird eine Überlandberechtigung auf einem Paragleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Hängegleitern. Wird eine Überlandberechtigung auf einem Hängegleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Paragleitern.

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