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§ 82 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 82

Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:

  1. 1. Luftrecht,
  2. 2. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
  3. 3. Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
  4. 4. Meteorologie,
  5. 5. Aerodynamik,
  6. 6. Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.

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