Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz
§ 83.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
- 1. Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2),
- 2. Handeln in Notfällen (Abs. 3),
- 3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 4).
(2) Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:
- 1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,
- 2. Beobachtung des Gesundheitszustands,
- 3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
- 4. Information, Kommunikation und Begleitung.
- 5. Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.
- Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen..
(3) Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
- 1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
- 2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
- a) Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
- b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
- c) Verabreichung von Sauerstoff;
- die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(4) Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
- 1. Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
- 2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
- 2a. Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
- 2b. Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
- 3. standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
- 4. Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
- 5. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
- 6. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
- 7. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
- 8. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
- 9. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
- 10. einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.
- Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Z 2 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
(5) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
- 1. die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
- 2. die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
- 3. die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.
Schlagworte
Heimatstaat, Berufsbezeichnung, Gesundheitspflege, Gastrointestinaltrakt, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Mikroklistieren, Wärmeanwendung, Kälteanwendung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40264602
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