Beförderung
§ 82
(1) Beförderung ist im Entlohnungsschema I die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe oder in eine höhere Entlohnungsstufe ihrer Dienstklasse. Bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse kann abweichend von § 64 Abs 4 eine höhere Entlohnungsstufe zuerkannt werden. Die Beförderung hat durch einen Zusatz zum Dienstvertrag nach Beförderungsrichtlinien zu erfolgen, die unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen sind. Eine Beförderung setzt in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete die für ihre oder seine dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung abgelegt hat.
(2) Ist bei einer Beförderung in die nächst höhere Dienstklasse das Entgelt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt und wird anlässlich der Beförderung keine andere Entlohnungsstufe zuerkannt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe eingereiht, wenn aber eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Entgelt.
(3) In den Beförderungsrichtlinien kann angeordnet werden, dass Vertragsbedienstete nach bestimmten Beförderungen bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren nicht vorrücken. Ansonsten rücken Vertragsbedienstete nach einer Beförderung in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Entlohnungsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Haben Vertragsbedienstete das Entgelt der Dienstklasse, in die sie eingereiht werden, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(5) Im Entlohnungsschema II können durch Zusätze zum Dienstvertrag folgende Beförderungen vereinbart werden:
- 1. nach einem Dienstalter von sechs Jahren in die Entlohnungsstufe 6;
- 2. nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 8 in die Entlohnungsstufe 11;
- 3. nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 11 in die Entlohnungsstufe 13;
- 4. bei einem Dienstalter von 24 Jahren in die Entlohnungsstufe 19.
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