§ 82 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen

§ 82

(1) Unter Beförderung ist zu verstehen:

  1. 1. im Entlohnungsschema I die Einreihung von Vertragsbediensteten
  1. a) in eine höhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe,
  2. b) in eine höhere Entlohnungsstufe ihrer Dienstklasse oder
  3. c) in eine höhere Entlohnungsstufe einer höheren Dienstklasse;
  1. 2. im Entlohnungsschema II die Einreihung von Vertragsbediensteten in eine höhere Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe.

    Beförderungen erfolgen durch Zusätze zum Dienstvertrag. Sie können nur zu den Vorrückungsterminen 1. Jänner und 1. Juli vorgenommen werden.

(2) Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten zu beantragen und setzt das Vorliegen eines guten, zumindest der zu erwartenden Normalleistung entsprechenden Arbeitserfolges während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Antragstellung voraus.

(3) Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die für eine ablehnende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen sind jedoch der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden.

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