§ 80 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 80*)

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. a) innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. b) bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 76a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
  1. im Durchschnitt die nach § 76 Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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