Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 80*)
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
- a) innerhalb des Schichtturnusses oder
- b) bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 76a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
- im Durchschnitt die nach § 76 Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.
(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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