§ 80 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 80*)

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf

  1. a) innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. b) bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 76a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

    im Durchschnitt die nach § 76 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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