Überstellung
§ 80
(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Entgelts werden die nachstehenden Entlohnungsgruppen zusammengefasst:
- 1. Entlohnungsgruppen b, c, d, w2, w3, p1 bis p5;
- 2. Entlohnungsgruppe a.
(3) Werden Vertragsbedienstete in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.
(4) Werden Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahr vermindert wird.
(5) Werden Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten. Werden Vertragsbedienstete aus der Entlohnungsgruppe a in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist der Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob die oder der Vertragsbedienstete immer in der niedrigeren Entlohnungsgruppe gewesen wäre.
(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.
(7) Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Entlohnungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. § 78 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Vertragsbediensteten in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der oder dem Vertragsbediensteten die höchste Entlohnungsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Entlohnungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(9) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das der oder dem Vertragsbediensteten jeweils in ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen ist. Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen mit Ausnahme der Verwendungszulage dem Monatsentgelt zuzurechnen.
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