§ 80 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Überstellung

§ 80

  1. (1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Werden Vertragsbedienstete überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund ihres Dienstalters als Vertragsbedienstete der neuen EntIohnungsgruppe gemäß § 64 Abs 5 erster Satz und § 66 Abs 2 erster Satz dieses Gesetzes und § 22 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 ergibt.

(3) Ist bei einer Überstellung im Entlohnungsschema I das Entgelt in der neuen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe oder, wenn eine solche Entlohnungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Entlohnungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten erfolgt.

(4) Bei Überstellungen innerhalb der Entlohnungsschemas II und ki sind die Vertragsbediensteten in jene Entlohnungsstufe einzureihen, deren Bezeichnung der bisherigen Entlohnungsstufe entspricht.

(5) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 2 und 3 ergebende Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.

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