§ 80 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Überstellung

§ 80

(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Entgelts werden die nachstehenden Entlohnungsgruppen zusammengefasst:

  1. 1. Entlohnungsgruppen fh, b, c, d, w2, w3, p1 bis p5;
  2. 2. Entlohnungsgruppe a.

(3) Werden Vertragsbedienstete in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.

(4) Werden Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahr vermindert wird.

(5) Werden Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten. Werden Vertragsbedienstete aus der Entlohnungsgruppe a in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist der Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob die oder der Vertragsbedienstete immer in der niedrigeren Entlohnungsgruppe gewesen wäre.

(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.

(7) Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Entlohnungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. § 78 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Vertragsbediensteten in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der oder dem Vertragsbediensteten die höchste Entlohnungsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Entlohnungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(9) Bei Überstellungen, die nicht auf Grund eines Antrages der oder des Vertragsbediensteten vorgenommen worden sind, gebührt eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger ist als das Monatsentgelt, das der oder dem Vertragsbediensteten jeweils in ihrer bzw seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde. Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Monatsentgelt. Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen. Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen mit Ausnahme der Verwendungszulage dem Monatsentgelt zuzurechnen.

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