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§ 7 Unternehmerprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1993

Prüfungsteil Unternehmerprüfung

§ 7

Wird die Unternehmerprüfung bei Meisterprüfungen oder bei sonstigen Befähigungsprüfungen als Prüfungsteil durchgeführt, so ist auf dessen Durchführung § 3 anzuwenden.

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