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§ 8 Unternehmerprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

§ 8

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er

  1. 1. die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
  2. 2. den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
  3. 3. im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
  4. 4. bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
  5. 5. die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
  6. 6. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:

  1. 1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
  2. 2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
  3. 2a. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit.a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
  4. 3. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  5. 4. dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  6. 5. dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,
  7. 6. dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
  8. 7. Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfachlehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschulen Bischofshofen,
  9. 7a. mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
  10. 8. nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens

    160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

  1. 9. Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,
  2. 10. Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  3. 11. Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  4. 12. betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.

(3) Abs. 2 Z 5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird.

(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) oder Lehrgänge nachweist:

  1. 1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
  2. 2. Studienrichtung Betriebswirtschaft,
  3. 3. Studienrichtung Handelswissenschaft,
  4. 4. Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,
  5. 5. Studienrichtung Volkswirtschaft,
  6. 6. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,
  7. 7. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,
  8. 8. Studienrichtung Rechtswissenschaften,
  9. 9. Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
  10. 10. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtungen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,
  11. 11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, daß Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

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