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§ 6 Unternehmerprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1993

Wiederholungsprüfungen

§ 6

Auf Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 5 sinngemäß Anwendung. Hat der Kandidat die Unternehmerprüfung nur teilweise bestanden, so gelten bei der Festlegung des Umfanges der Wiederholungsprüfung durch die Prüfungskommission der schriftliche Teil und der mündliche Teil der Prüfung jeweils als ein Prüfungsgegenstand.

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