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§ 7 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Amtsdauer der Schiedsrichter

§ 7

(1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt vier Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Wahl oder Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederwahl oder -bestellung ist zulässig.

(2) Es können jederzeit Ersatzwahlen und Ersatzbestellungen zur Besetzung frei gewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der ersatzhalber gewählten oder bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.

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