Wahlen
§ 6
(1) Die Wahl der Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 hat gleichzeitig mit den Wahlen in die Börsekammer zu erfolgen. Zum Schiedsrichter kann jedes Börsemitglied gewählt werden, das mindestens 30 Jahre alt ist. Für die Wahl sind die Bestimmungen betreffend das Wahlrecht und das Wahlverfahren gemäß dem Börsestatut sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wahl der Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 erfolgt in der konstituierenden Sitzung der Börsekammer.
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