Bekanntmachung und Beeidigung der Schiedsrichter
§ 8
(1) Die Liste der Namen der gewählten und bestellten Schiedsrichter (Schiedsrichterliste) ist gemäß § 26 bekannt zu machen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen. Aus der Schieds-richterliste muss der Wahl- und Bestellungskörper der Schiedsrichter hervorgehen (§ 5 Abs. 2).
(2) Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat von der Börse auszugehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)