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§ 7 Rat f Integr- u Außpol GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Protokoll

§ 7

(1) Über die Beratungen des Rates ist ein Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.

(2) Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Rates sowie jenen Personen, die gemäß § 3 Z 2 bis 4 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu übermitteln.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

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