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§ 8 Rat f Integr- u Außpol GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2008

Ausschüsse

§ 8

(1) Der Rat kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einzusetzen. In einem derartigen Beschluss sind insbesondere der Beratungsgegenstand und die Zusammensetzung des Ausschusses festzulegen.

(2) Ist der Beschluss über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008, berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.

(3) Die Beratungsergebnisse dieser Ausschüsse sind dem Rat zu berichten.

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