Beschlüsse
§ 6
(1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.
(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung, unter der Leitung und unter Beteiligung der Vorsitzenden.
(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß § 5 Abs. 3 mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
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