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§ 7 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2022

Auskunftspflicht

§ 7.

(1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 und 3 besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren örtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

  1. 1. gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der ÖNACE 2008 ausüben und Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 5) sind, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro;
  2. 2. gemäß den Abteilungen B05 bis F43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres;
  3. 3. gemäß Abteilungen G45 und G46 sowie der Klasse G47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 3,25 Millionen Euro;
  4. 4. gemäß Abteilung G47 (ohne Klasse G47.73), den Gruppen H49.4 und N79.1, der Klasse H52.29 sowie der Unterklasse I55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 2,15 Millionen Euro;
  5. 5. gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe H49.4 sowie Klasse H52.29), I (ohne Unterklasse I55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung M75) und N (ohne Gruppe N79.1) sowie den Abteilungen K66 und S95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,15 Millionen Euro;
  6. 6. gemäß der Abteilung Q86 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab einer Million Euro;
  7. 7. gemäß den Abschnitten P, Q (ohne Abteilung Q86), R sowie den Abteilungen M75 und S96 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 700 000 Euro;
  8. 8. gemäß der Gruppe J58.2, den Klassen J62.03, J62.09, J63.12, M70.21, M73.12 sowie der Unterklasse M73.112 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres;
  9. 9. gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M, N, P, Q, R (ohne der Gruppe J58.2, den Klassen J62.03, J62.09, J63.12, M70.21, M73.12 sowie der Unterklasse M73.11-2) und den Abteilungen K66, S95 und S96 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres.

(2) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat die Auskunftserteilung durch die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 durch Übermittlung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erfolgen.

(3) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 3 über Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) für statistische Einheiten, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.

(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 bis 3 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.

(5) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen B05 bis F42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung F43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 4 Abs. 1, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 mit weniger als 20 Beschäftigten (ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten, mit einem Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens

  1. 1. 1,5 Million Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen B05 bis F42 der ÖNACE 2008
  1. 2. 2,5 Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung F43 der ÖNACE 2008.

(6) Die Bundesanstalt kann die Umsatzschwellen für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie Abs. 5 ab dem Berichtsjahr 2022 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.

(7) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 5 und Abs. 6 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, die Strukturentwicklung der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.

(8) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 8 und 9 angegebenen Beschäftigtenzahlen.

(9) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 7 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(10) Die Bundesanstalt hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 7 Auskunftspflicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246766

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