Erhebungsunterlagen
§ 8.
(1) Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.
(2) Für Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Gesetzesnummer
20011990
Dokumentnummer
NOR40246767
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