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§ 8 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2022

Erhebungsunterlagen

§ 8.

(1) Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.

(2) Für Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246767

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)