§ 7 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 7

Ruhegenussberechnungsgrundlage

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  2. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren.
  3. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
  1. a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “209",
  2. b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “202",
  3. c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “195",
  4. d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “188",
  5. e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “180".
  1. 4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 33 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtung oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung ein Dreißigstel davon.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

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