§ 7 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Laut LGBl. Nr. 35/2005: § 7 Abs. 1 Z 2 erster Satz tritt mit 1.7.2004 in Kraft und lautet bis 31. Dezember 2020: „Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten.“ § 7 Abs. 1 tritt mit 1.1.2021 in Kraft. Laut LGBl. Nr. 25/2006: § 7 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 7

Ruhegenussberechnungsgrundlage

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  2. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren.
  3. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
  1. a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “209",
  2. b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “202",
  3. c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “195",
  4. d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “188",
  5. e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216" jeweils die Zahl “180".
  1. 4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(Laut LGBl. Nr. 35/2005: § 7 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2021:

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 – LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  2. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren.
  3. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 97 Abs. 4a oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 32 Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 32 Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
  5. 5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
  6. 6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 97 Abs. 4a, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.)

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 95 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.

(2b) An die Stelle des Betrags von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

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