§ 7 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1976

§ 7*)
Entschädigung der Lehrervertreter

(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. c und Abs. 5 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. c und Abs. 6 lit. d gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976

23.09.2016

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