§ 7
Entschädigung der Lehrervertreter
(1) Die im § 6 Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
23.09.2016
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