§ 7 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 7*)
Entschädigung der Lehrervertreter

(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012

10.12.2015

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