§ 7 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2004

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger ist oder als ausländischer Unionsbürger die Aufnahme in die Wählerkartei beantragt hat, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004

28.11.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)