Zweiter Abschnitt
Fertigpackungen
§ 7.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
- a) bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
- b) in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
- c) nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
- 1. für Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
- 2. für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;
- 3. für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
- 4. für geeichte formbeständige Behältnisse;
- 5. für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.
Schlagworte
Gewichtseinheit
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012232
Dokumentnummer
NOR40105217
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