§ 6.
(1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Methode vorgenommen.
(2) Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach § 5 Abs. 1 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012232
Dokumentnummer
NOR12153640
alte Dokumentnummer
N9199318356L
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