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§ 8 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 8.

(1) Die „Nennfüllmenge“ Qn („Nenngewicht“ oder „Nennvolumen“) einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.

(2) Die „Füllmenge“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich enthält.

(3) Die „Minusabweichung“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um die die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt.

(4) Die „Mindestfüllmenge“ einer Fertigpackung errechnet sich aus der Nennfüllmenge verringert um die maximale Minusabweichung. Die Mindestfüllmenge ist die Erzeugnismenge, die in einer Fertigpackung enthalten sein muß, um nicht als fehlerhafte Packung zu gelten.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153642

alte Dokumentnummer

N9199318358L

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