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§ 9 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 9.

(1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:

Nennfüllmenge Qn

Zulässige Minusabweichungen

Milliliter oder Gramm

in % von Qn

in Milliliter oder Gramm

5 bis

50

9

50 bis

100

4,5

100 bis

200

4,5

200 bis

300

9

300 bis

500

3

500 bis

1 000

15

1 000 bis

10 000

1,5

    

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden.

(2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.

(3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.

(4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 ºC (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse).

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153643

alte Dokumentnummer

N9199318359L

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