§ 7.
Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz gemäß § 6 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den diese für die Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung der im § 1 genannten Strecken und die Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10011536
Dokumentnummer
NOR12148826
alte Dokumentnummer
N9198123930L
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