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§ 6 Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1981

§ 6.

(1) Die Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.

(2) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung für die im § 1 genannten Autobahn- und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender angemessener Verwaltungskosten nach einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden Finanzplan zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10011536

Dokumentnummer

NOR12148825

alte Dokumentnummer

N9198123929L

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