§ 6.
(1) Die Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.
(2) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung für die im § 1 genannten Autobahn- und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender angemessener Verwaltungskosten nach einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden Finanzplan zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10011536
Dokumentnummer
NOR12148825
alte Dokumentnummer
N9198123929L
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