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§ 5 Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1981

§ 5.

(1) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

(2) Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10011536

Dokumentnummer

NOR12148824

alte Dokumentnummer

N9198123928L

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