§ 5.
(1) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
(2) Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10011536
Dokumentnummer
NOR12148824
alte Dokumentnummer
N9198123928L
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