§ 4.
(1) Die für die Errichtung der in § 1 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in § 1 genannten Strecken notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971.
(2) Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten der in § 1 genannten Strecken sind diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
(3) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971.
Schlagworte
Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10011536
Dokumentnummer
NOR12148823
alte Dokumentnummer
N9198123927L
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