§ 3.
(1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und jede Satzungsänderung sowie die Bestellung und Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Bauten und Technik.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10011536
Dokumentnummer
NOR12148822
alte Dokumentnummer
N9198123926L
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