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§ 7 Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1981

§ 7.

Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz gemäß § 6 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den diese für die Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung der im § 1 genannten Strecken und die Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10011536

Dokumentnummer

NOR12148826

alte Dokumentnummer

N9198123930L