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§ 7 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Kulturgüter

§ 7

(1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(2) Kulturgüter gemäß § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhanden Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.

(3) Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese nach § 6 zu bewerten.

(4) Eine lineare Abschreibung ist bei beweglichen und historischen Kulturgütern nicht vorzunehmen.

(5) Kulturgüter sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzunehmen.

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