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§ 6 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Gebäude

§ 6

(1) Auf österreichischem Staatsgebiet befindliche Gebäude sind wie folgt zu bewerten:

  1. 1. Sind Gutachten zu Gebäuden vorhanden, so können diese nach den darin angegebenen Wertangaben bewertet werden. Es können auch Werte aus Gutachten ähnlicher Gebäudearten herangezogen werden.
  2. 2. Sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bekannt, können Gebäude danach bewertet und mit den jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden.
  3. 3. Können weder Gutachten gem. Z 1 zur Bewertung herangezogen werden noch Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. Z 2, dann ist für Gebäude einer der folgenden Werte anzusetzen:
  1. a) Die Summe der einzeln zurechenbaren fortgeschriebenen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro m² oder m3 in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
  2. b) Durchschnittswerte von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind.

    Für jedes Gebäude ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt.

(2) Für die Bewertung von nicht auf österreichischem Staatsgebiet befindlichen Gebäuden sind heranzuziehen:

  1. 1. Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
  2. 2. fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
  3. 3. sonstige Nachweise wie etwa zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen oder
  4. 4. einzeln zurechenbare fortgeschriebene Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Als solche gelten nur jene Aufwendungen, die in einem Zeitraum von 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro Nutzfläche in m² zu berechnen.

    Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt.

(3) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BHG 2013 an Gebäuden darstellen und Einfluss auf den Wert des Gebäudes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

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