vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

3. Abschnitt

Bewertung von sonstigen Vermögenswerten Liquide Mittel

§ 8

(1) Liquide Mittel sind zum Nominalwert zu bewerten.

(2) Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen (§ 31). Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs umzurechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)