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§ 7 ElAbg-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Nachversteuerung

§ 7.

(1) Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 3 in Verbindung mit § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). § 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach § 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011692

Dokumentnummer

NOR40238867

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