Energieleistungskennzahlen
§ 7.
(1) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen:
- 1. Bürogebäude;
- 2. Bildungseinrichtung;
- 3. Krankenhaus;
- 4. Heim;
- 5. Beherbergungsbetrieb;
- 6. Gaststätte;
- 7. Veranstaltungsstätte;
- 8. Mehrzweckgebäude;
- 9. Verkaufsstätte;
- 10. Wohngebäude;
- 11. sonstiges konditioniertes Gebäude;
- 12. nicht konditionierte Gebäude.
(2) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, aufzuteilen.
(3) Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen:
- 1. Personenkraftwagen;
- 2. Kleinkraftfahrzeuge;
- 3. Lastkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge;
- 4. Lastkraftwagen, schwere Nutzfahrzeuge;
- 5. landwirtschaftliche Fahrzeuge;
- 6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
- 7. Schienenfahrzeuge;
- 8. stationäre Beförderungsmittel;
- 9. Luftfahrzeuge;
- 10. Wasserfahrzeuge;
- 11. sonstige Kraftfahrzeuge.
(4) Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Gesetzesnummer
20012334
Dokumentnummer
NOR40255212
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)