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§ 8 EEff-SKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2023

Relevante Energieeffizienzmaßnahmen

§ 8.

Bei den relevanten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen anzugeben:

  1. 1. Wesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
  2. 2. Nutzungskategorie gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
  3. 3. jährliches Energieeinsparpotenzial der Energieeffizienzmaßnahme je Energieträger in kWh pro Jahr;
  4. 4. Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
  5. 5. jährliche Energiekosteneinsparung der Energieeffizienzmaßnahme in Euro pro Jahr;
  6. 6. angewandtes Verfahren zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

20012334

Dokumentnummer

NOR40255213

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