Anmeldung zur Prüfung
§ 7.
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
- 1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
- 2. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowie
- 3. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.
Schlagworte
Wohnsitz, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR12083868
alte Dokumentnummer
N5199442164J
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