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§ 7 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Anmeldung zur Prüfung

§ 7.

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann des Wohn- oder des Firmensitzes einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

  1. 1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
  2. 2. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 13) sowie
  3. 3. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen gemäß § 14.

Schlagworte

Wohnsitz, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083868

alte Dokumentnummer

N5199442164J

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