Preisbindung
§ 7.
(1) Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher den nach § 4 festgesetzten Mindestpreis höchstens bis zu 5% unterschreiten.
(2) Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Mindestpreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 2, deren Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 5 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt. Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer können sich auf diese Ausnahme nur berufen, wenn sie den Verkauf solcher Waren ausdrücklich als „Lagerabverkauf“ ankündigen. Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für diese Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist von der Letztverkäuferin oder vom Letztverkäufer nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20012101
Dokumentnummer
NOR40248860
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