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§ 5 BPrBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Bekanntmachung des Mindestpreises

§ 5.

(1) Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur hat den von ihr oder ihm für eine Ware im Sinne des § 2 festgesetzten Mindestpreis in einer vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels gemeinsam bestimmten und öffentlich einsehbaren Referenzdatenbank rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.

(2) Für die Bekanntmachung von Preismeldungen, welche über die Referenzdatenbank nach Abs. 1 nicht möglich oder untunlich ist, ist vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft auf eigene Kosten eine ständig abrufbare Website zu unterhalten.

(3) Die Pflicht zur Bekanntmachung des Preises besteht so lange, wie eine Ware im Sinne des § 2 noch von Letztverkäuferinnen oder Letztverkäufern vertrieben wird.

Schlagworte

Buchwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248858

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