Anspruch auf Auskunft
§ 6.
(1) Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer von Waren im Sinne des § 2, für die gemäß § 5 kein Mindestpreis bekanntgemacht ist, haben dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels auf deren schriftliches und begründetes Verlangen binnen 14 Tagen richtig und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie die Ware selbst importiert haben oder, unter Angabe von Namen oder Firma und vollständiger Anschrift, von wem die Ware allenfalls im Inland bezogen wurde.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft auch Unternehmen, die Waren im Sinne des § 2 an Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer veräußert haben und von diesen als Bezugsquelle benannt wurden.
Schlagworte
Buchwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20012101
Dokumentnummer
NOR40248859
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