vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 BPräsWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 7.

(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr vorgelegt werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Den Wahlvorschlägen sind insgesamt 6 000 Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 und Auslands-Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 7 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster derAnlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hierbei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.

(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(4) Ein im Ausland lebender Wahlberechtigter kann einen Wahlvorschlag unterstützen, in dem er bei einer österreichischen Vertretungsbehörde persönlich erscheint, seine Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachweist und eine Auslands-Unterstützungserklärung, die eine Bestätigung gemäß Abs. 3 aufweist, eigenhändig unterschreibt.

(5) Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß den Abs. 2 oder 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(6) Eine österreichische Vertretungsbehörde hat auf einer vollständig ausgefüllten und mit der Bestätigung einer Gemeinde nach Abs. 3 versehenen Auslands-Unterstützungserklärung gegebenenfalls zu bestätigen, daß der Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung vor der Behörde eigenhändig unterschrieben hat.

(7) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Adresse (bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allenfalls akademische Grade des Wahlwerbers;
  2. 2. die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;
  3. 3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.

(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40250959

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte