§ 7.
(1) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des Garantienehmers verändert hat.
(2) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10006678
Dokumentnummer
NOR12090593
alte Dokumentnummer
N5199852589L
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