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§ 7 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 7.

(1) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn sich der Kurs der bankmäßigen Berechnung am Zahlungstag gegenüber dem in der Garantieerklärung oder im Nachhang dazu schriftlich festgelegten Umrechnungskurs zum Nachteil des Garantienehmers verändert hat.

(2) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 ist vorzusehen, daß der Eintritt des Haftungsfalles gegeben ist, wenn das in der Garantieerklärung festgelegte Marktziel nicht erreicht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12090593

alte Dokumentnummer

N5199852589L

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